SATZUNG

des

ARBEITSKREIS FÜR UNTERNEHMERFRAUEN IM HANDWERK GIFHORN e.V.

§ 1 – Name, Bezirk und Sitz

Die am 28. November 1994 in 38518 Gifhorn gegründete Vereinigung von Unternehmerfrauen im Handwerk trägt den Namen „Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk Gifhorn e.V.“ und hat ihren Sitz in 38518 Gifhorn, Steinweg 50. Der Bezirk umfasst den Landkreis Gifhorn. Der Sitz des Vereins ist in Gifhorn. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gifhorn eingetragen.

§ 2 – Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung durch Weiterbildung der mitarbeitenden Frauen im Handwerk.

Dieser Zweck wird durch Informationsvermittlung und Wissenserweiterung durch berufliche und betriebswirtschaftliche Weiterbildungsmaßnahmen verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitglied

1.          Ordentliches Mitglied kann jede Frau werden, wenn Sie selbst oder deren Ehepartner in der Handwerksrolle eingetragen ist sowie Familienangehörige.

2.          Über den schriftlichen Aufnahmeantrag in den Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk Gifhorn e.V. entscheidet der Vorstand.

3.          Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

4.          Die Mitgliedschaft endet durch Tod, mit Austritt oder Ausschluss aus dem Arbeitskreis. Der Austritt ist schriftlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende zu erklären. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als sechs Monate nicht erfüllt, die Interessen des Arbeitskreises gröblich verletzt oder sich anderer schwerer ehrenrühriger Handlungen schuldig macht. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbescheid ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist möglich, die mit Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.

5.          Der Arbeitskreis kann solche Personen als Mitglied aufnehmen, die einem Handwerk beruflich oder wirtschaftlich nahestehen. Eine nicht ordentliche Mitgliedschaft können auch Personen erlangen, die selbstständig oder deren Ehe- bzw. Lebenspartner ein selbstständiges Unternehmen der freien Wirtschaft führen. Eingeschlossen sind weibliche Familienangehörige. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das nicht ordentliche Mitglied darf die Vorstandstätigkeit der Schriftführerin oder der Pressewartin ausüben. Allerdings setzt sich der Vorstand immer aus mindestens 3 Personen mit handwerklichem Hintergrund (ordentliche Mitglieder) zusammen (Geschäftsführender Vorstand) und höchstens 2 Personen aus nicht ordentlichen Mitgliedern (erweiterter Vorstand). Das nicht ordentliche Mitglied zahlt denselben Beitrag wie das ordentliche Mitglied. Das nicht ordentliche Mitglied hat mit Ausnahme der Wählbarkeit für den geschäftsführenden Vorstand die gleichen Rechte wie das ordentliche Mitglied.

§ 5 - Organe

Die Organe des Arbeitskreises sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 6 - Mitgliederversammlung

1.          Die Mitglieder des Arbeitskreises bilden die Mitgliedersammlung.

2.          Jährlich muss mindestens eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung für die Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin. Die Vorsitzende ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

3.          Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes;

b) die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, den Haushaltsplan, die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;

c) die Wahl der Kassenprüferinnen;

d) die Änderung der Satzung

e) die Auflösung des Arbeitskreises;

f) die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesverband;

g) die Anlegung des Vereinsvermögens

 

4.          Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung, die Auflösung des Arbeitskreises oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt, mit Zustimmung von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten von der Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Arbeitskreises bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

5.          Von den Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll von der Schriftführerin anzufertigen und von ihr und der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 7 – VORSTAND

 

1.          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2.          Der Vorstand des Arbeitskreises besteht aus:
a) der 1. Vorsitzenden

b) der 2. Vorsitzenden

c) der Kassenführerin

d) der Schriftführerin

e) der Beisitzerin für Öffentlichkeitsarbeit

3.          Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Arbeitskreises. Eine Delegation ist zulässig.

4.          Beschlüsse des Vorstandes ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 1.Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Vorstandes werden von der 1. Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin geleitet.

5.          Der Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk Gifhorn e.V. wird von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, mit der Einschränkung, dass eines dieser beiden Vorstandsmitglieder die 1. oder 2.Vorsitzende sein muss

6.          Der Vorstand hat in eigener Verantwortung den Arbeitskreis so zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder erfordern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die ihnen aus der Vorstandstätigkeit erwachsen, werden im Rahmen der Haushaltsmittel erstattet.

7.          Die Kassenführerin überwacht alle eingehenden Beiträge und zahlt Gelder zur Begleichung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitskreises. Nach vorheriger mündlicher Absprache mit der Vorsitzenden ist sie allein unterschriftsberechtigt. Die Vorsitzenden sind ebenfalls unterschriftsberechtigt.

 

§ 8 – KASSENPRÜFERINNEN

 

Die Mitgliederversammlung wählt auf die jeweilige Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüferinnen haben jährlich das Kassenbuch zu überprüfen und darüber einen Bericht zu geben.

 

§ 9 – BEITRÄGE

 

1.          Zur Deckung der, durch die Tätigkeit des Arbeitskreises, entstehenden Kosten, werden Beiträge erhoben.

2.          Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist durch Dauerauftrag auf das angegebene Konto zu überweisen oder wird durch das Lastschriftverfahren abgebucht

3.          Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4.          Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

5.          Für die Kassenführung ist die Kassenführerin dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich

 

                                         § 10 – AUFLÖSUNG

 

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kreishandwerkerschaft Gifhorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlossen am 15. Februar 2018 durch die ordentliche Mitgliederversammlung in Gifhorn.